- Ziffer einsals Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (Paragraph 5, Absatz eins,);
- Ziffer 2als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins,); der Versuch ist strafbar;
- Ziffer 3bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 2 und 4);
- Ziffer 4als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (Paragraph 5, Absatz 3,);
- Ziffer 5als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (Paragraph 5, Absatz 4,);
- Ziffer 6als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (Paragraph 5, Absatz 5,);
- Ziffer 7als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (Paragraph 5, Absatz 6,);
- Ziffer 8die gemäß Paragraph 5, Absatz 8, verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
- Ziffer 9als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (Paragraph 7,);
- Ziffer 10als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (Paragraph 9,);
- Ziffer 11als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (Paragraph 11,);
- Ziffer 12eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 18,);
- Ziffer 13auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 19,);
- Ziffer 14als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (Paragraph 20, Absatz eins,);
- Ziffer 15als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (Paragraph 21, Absatz 2,);
- Ziffer 16Schiffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (Paragraph 27, Absatz eins,);
- Ziffer 17auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (Paragraph 28, Absatz eins,);
- Ziffer 18der Verpflichtung des Paragraph 28, Absatz 2,, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
- Ziffer 19als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im Paragraph 30, Absatz 3, genannten Organen nicht zugänglich macht;
- Ziffer 20als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (Paragraph 31, Absatz eins,);
- Ziffer 21als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (Paragraph 31, Absatz 2,);
- Ziffer 22als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (Paragraph 34, Absatz 3 und 4);
- Ziffer 23die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
- Ziffer 24gegen Anordnungen von im Paragraph 38, Absatz 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (Paragraph 40,) oder betrauten Personen (Paragraph 41,) verstößt.