Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
Artikel 33,
01.07.2005
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsprotokolle abschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.