Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Artikel 33

Durchführungsprotokolle, Änderungen und Mitteilungen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsprotokolle abschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.