Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
Artikel 29,
01.07.2005
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden.