Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Artikel 24

Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung

(1) Das Recht des Betroffenen, auf schriftlichen Antrag über die zu seiner Person verarbeiteten Daten Auskunft zu erhalten oder deren Richtigstellung oder Löschung zu erwirken, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird.

(2) Vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.