Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
Artikel 23,
01.07.2005
(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Übermittlung personenbezogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.