Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Artikel 20

Zweckbindung

(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem für die übermittelnde Stelle geltenden nationalen Recht.

(2) Personenbezogene Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verfolgung schwerer Straftaten verarbeitet werden. Ebenso dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verhütung von schweren Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verarbeitet werden.