Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
Text
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.