Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Artikel 6

Aus- und Fortbildung

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

  1. Litera a
    Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
  2. Litera b
    gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
  3. Litera c
    Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
  4. Litera d
    Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.