Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2005,
Artikel 2,
01.07.2005
Die Vertragsparteien streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.