Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

26.10.2008

Text

Haftung für die Tätigkeit der FMA

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten. Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Gleiches gilt für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen.
  3. Absatz 3,Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Absatz eins, ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
  4. Absatz 4,Die FMA hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Absatz eins und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
  5. Absatz 5,Die von den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.