Absatz eins,Die Zulassung zur Beschäftigung als Praktikant erfolgt durch die zuständige Stelle des Staates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll.
Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2005,
Vertrag - Tschechische R
Artikel 3
01.07.2005
69/04 Ausländerbeschäftigung
Lohnbedingung
10.03.2025
20004103
NOR40064500