Absatz eins,Praktikanten im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer, die
- Litera aStaatsbürger der Republik Österreich mit Wohnsitz in der Republik Österreich oder Staatsbürger der Tschechischen Republik mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik sind,
- Litera beine Berufsausbildung besitzen oder eine Praxis in der einschlägigen Fachrichtung nachweisen,
- Litera czur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung im anderen Staat (in der Folge „Gastland“ genannt) ausüben und
- Litera dbei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht älter als 35 Jahre sind.