dass der Warentransport durchgeführt wird
- Litera imit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel römisch III Abschnitt a festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder
- Sub-Litera, i, imit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel römisch III Abschnitt c festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder
- iiimit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen1, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel römisch III Abschnitt c festgelegten Bedingungen selbständig von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i oder ii genannten Bedingungen entsprechend Anwendung;