Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 3

Voraussetzung für die Anwendung dieses Übereinkommens ist,

  1. Litera a
    dass der Warentransport durchgeführt wird
    1. Litera i
      mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel römisch III Abschnitt a festgelegten Bedingungen zugelassen worden sind, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel römisch III Abschnitt c festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder
    3. iii
      mit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen1, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel römisch III Abschnitt c festgelegten Bedingungen selbständig von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i oder ii genannten Bedingungen entsprechend Anwendung;
dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064434