Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29,

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Index

39/04 Zollabkommen

Text

c) BESTIMMUNGEN ÜBER DEN TRANSPORT AUSSERGEWÖHNLICH SCHWERER ODER SPERRIGER WAREN

Artikel 29

  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe p.
  2. Absatz 2Bei Anwendung dieses Abschnitts können außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren je nach der Entscheidung des Abgangszollamtes mit Fahrzeugen oder Behältern ohne Zollverschluß befördert werden.
  3. Absatz 3Dieser Abschnitt wird nur angewandt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten läßt oder sich diese Waren mit Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen versehen lassen, so daß sie weder ersetzt noch entfernt werden können, ohne eindeutige Spuren zu hinterlassen.

Anmerkung

Die Änderungsanweisung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005, lautet: „Die Worte „des Artikels 1 Buchstabe k“ werden durch die Worte „des

Artikels 1 Buchstabe p“ ersetzt.“. Die zu ersetzenden Worte lauten richtig: „des Artikels 1 Litera k, “,

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064432