Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
BGBl. Nr. 112/1978 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2005
Vertrag - Multilateral
Art. 11
14.05.2005
12.09.2012
39/04 Zollabkommen
(1) Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.
(2) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, daß bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.
04.02.2020
10004271
NOR40064430