Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Außerkrafttretensdatum

12.09.2012

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDie Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
  2. Absatz 2Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064429