(5)Absatz 5,Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt. Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, BGBl. II Nr. 225/2003, sinngemäß Anwendung.Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt. Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2003,, sinngemäß Anwendung.