Absatz einsDie Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen auszuprägen:
- Ziffer einsDie in Artikel römisch IX des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten Dukaten;
- Ziffer 2die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22/1870, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden;
- Ziffer 3die in Artikel römisch IV des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen;
- Ziffer 4die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201/1907, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen;
- Ziffer 5den im Artikel römisch XXII des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.