Die Vertragsparteien lassen geringfügige Abweichungen bei der Erfüllung der mit der Frist und der Fahrtstrecke zusammenhängenden Verpflichtungen unberücksichtigt.
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005,
Vertrag – Multilateral
Artikel 39,
14.05.2005
39/04 Zollabkommen
Wird die Durchführung der TIR-Versendungen im übrigen als vorschriftsmäßig anerkannt, so gilt folgendes:
21.02.2023
10004271
NOR40064418