Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

14.05.2005

Index

39/04 Zollabkommen

Text

b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR

Artikel 15

  1. Absatz einsFür die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. Eine Sicherheitsleistung wird für die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert.
  2. Absatz 2Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, daß das Bestimmungszollamt die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Förmlichkeiten vornimmt, um sicherzustellen, daß nach Abschluß des TIR-Versands das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40064417