Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zweiter und dritter Satz gelten für Hypothekenpfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt vergleiche Paragraph 43, Absatz 6,).

Text

Paragraph 9,

Hypothekenpfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Hypothekenpfandbriefe, bei welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40064345