Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2005,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

28.05.2005

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 9

Verfahren bei Überboten

  1. Absatz einsVor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorzulegen.
  2. Absatz 2Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Absatz eins,) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalb der gemäß Absatz eins, festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorlegt.
  3. Absatz 3Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Absatz 2, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.

Schlagworte

Genehmigungsbedürftigkeit, Anzeigebedürftigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40064340