Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19,

Inkrafttretensdatum

01.06.2005

Text

ARTIKEL 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)         Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)         Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „DUPLICATE“,

“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, „KAKSOISKAPPALE“,

.

(3)         Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)         Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.