Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.04.2005

Außerkrafttretensdatum

19.05.2008

Text

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

  1. Absatz 2,„Verpackt” (Absatz eins,) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
  2. Absatz 3,Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.