Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 18

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:

  1. Litera a
    Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 8 und 9 erhalten hat;
  2. Litera b
    das Datum, an dem dieses Protokoll nach Artikel 10 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    die Kündigungen, die er nach Artikel 11 erhalten hat;
  4. Litera d
    das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 12;
  5. Litera e
    die Mitteilungen, die er nach Artikel 13 erhalten hat;
  6. Litera f
    das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 17.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063993