Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 10

  1. Ziffer eins
    Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.
  2. Ziffer 2
    Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Protokoll ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063985