Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 6

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Protokolls, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Protokolls erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063981