Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden unter folgenden Bedingungen gewährt:
    1. Litera a
      Die Gegenstände müssen entweder von einer offiziellen Fremdenverkehrsorganisation oder von einer ihr angeschlossenen einheimischen Organisation für Fremdenverkehrswerbung versandt werden. Dies ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die von der versendenden Organisation nach dem Vordruck in der Anlage zu diesem Protokoll ausgestellt worden ist.
    2. Litera b
      Die Gegenstände müssen für die von den einheimischen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder die von diesen bezeichneten und von der Zollbehörde des Einfuhrlandes zugelassenen Korrespondenten bestimmt sein und unter ihrer Haftung eingeführt werden. Die Haftung des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten bestimmt sein und unter ihrer Haftung eingeführt werden. Die Haftung des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten umfaßt insbesondere die Verpflichtung, die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn die Bedingungen dieses Protokolls nicht erfüllt werden;
    3. Litera c
      Die Gegenstände müssen unverändert von der einführenden Organisation wiederausgeführt werden. Die Vernichtung der vorgemerkten Gegenstände unter den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen befreit den Vormerknehmer von der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
  2. Ziffer 2
    Die Vormerkbehandlung wird für mindestens zwölf Monate gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063979