Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

26.05.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch fünf. Gegenstände der Verhandlung

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

    Selbständige Anträge von Abgeordneten;

    Vorlagen der Bundesregierung;

    Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5,;

    Gesetzesanträge des Bundesrates;

    Volksbegehren;

    Einsprüche des Bundesrates;

    Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

    Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

    Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4,;

    Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

    Berichte der Volksanwaltschaft;

    Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,;

    Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG;

    Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

    Petitionen und Bürgerinitiativen.

  2. Absatz 2,Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:

    Selbständige Anträge von Ausschüssen;

    Berichte von Untersuchungsausschüssen;

    Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (Paragraph 32 e, Absatz 4,);

    Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Absatz 3,Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

    Berichte von Enquete-Kommissionen;

    Anfragen und Anfragebeantwortungen;

    Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

    Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Artikel 70, B-VG) und von Staatssekretären (Artikel 78, Absatz 2, B-VG);

    die Erörterung von EU-Themen gemäß Paragraph 74 b, Absatz eins,;

    Wahlen.

  4. Absatz 4,Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:

    Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins bis 3,

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40063938