Elektroaltgeräteverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,
römisch fünf
Anlage 4
30.04.2005
EAG-VO
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (siehe unten) als Symbol für die getrennte Sammlung zu kennzeichnen. Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

13.04.2021
20004052
NOR40063888