Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten des Eigenimporteurs

Paragraph 25,

Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf seine Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, oder bei einem Letztvertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 ist nicht zulässig.

Schlagworte

Elektrogerät, Abfallsammelbehandler

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063881