Elektroaltgeräteverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,
V
Paragraph 25,
13.08.2005
30.06.2014
EAG-VO
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf seine Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, oder bei einem Letztvertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 ist nicht zulässig.
Elektrogerät, Abfallsammelbehandler
13.04.2021
20004052
NOR40063881