Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn - Anschlussstelle „Allhaming“ im Bereich der Gemeinde Allhaming

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.04.2005

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlussstelle „Allhaming“ der A 1 West Autobahn im Bereich der Gemeinde Allhaming wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 182,138 und km 182,796 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Rampen die Verbindung zur oberösterreichischen Landesstraße L 534 (Marchtrenker Straße) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Nr. ALL VP 5000 0 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass

Zl. BMVIT-314.501/0006-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, sowie bei der Gemeinde Allhaming zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20004050

Dokumentnummer

NOR40063854