Auslandsverwendungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,
Paragraph eins
22.04.2005
28.02.2006
Paragraph eins, Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß Paragraph 21 g, Absatz 4, Ziffer eins, GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden -
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 59,00 Euro.