Kurztitel

Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.04.2005

Außerkrafttretensdatum

30.01.2013

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 2, GSBG 1996 fallen auch Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.
  2. Absatz 2,Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG 1996. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Entgelte für im Ausland versicherte Patienten - soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden - sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GSBG 1996. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats abzuführen.