Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation
Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7,
28.04.1993
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
(a) Dieses Abkommen kann durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die 85 % der gesamten Stimmrechte vertreten, abgeändert werden.
(b) Unbeschadet, des Absatzes (a) ist die Zustimmung aller Gouverneure erforderlich für eine Änderung
(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, ungeachtet, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmäßig angenommen, so hat die Corporation dies allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Benachrichtigung verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat eine kürzere Frist bestimmt hat.
08.09.2020
10003864
NOR40063395