Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation
Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 6,
28.09.1956
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Um der Corporation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr im Gebiet eines jeden Mitgliedes die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und die Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Die Corporation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit
Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitgliedes erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Corporation ergangen ist.
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung, Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege entzogen.
Die Archive der Corporation sind unverletzlich.
Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels römisch III Abschnitt 5 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Corporation und allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr der Corporation in derselben Weise zu behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitende Angestellte und sonstiges Personal der Corporation
(a) Die Corporation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch diese Abkommen erlaubte Geschäftstätigkeit und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Corporation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.
(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und andere Bezüge, die von der Corporation an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Gesellschaft gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische Staatsangehörige sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.
(c) Von der Corporation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschließlich Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen die sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,
(d) Von der Corporation garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschließlich Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen,
Jedes Mitglied hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die in seinem Gebiet erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen. Es hat die Corporation über die einzelnen von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Die Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und unter den von ihr festzulegenden Bedingungen auf jedes der ihr gemäß diesem Artikel eingeräumten Vorrechte und Befreiungen verzichten.
Verwaltungsweg
08.09.2020
10003864
NOR40063394