auf solche Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Teile zur Erleichterung des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten bereits gewährt hat und künftig gewähren wird, sowie auf jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzstrecken oder für die Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben;