Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1925

Text

Artikel 1.

Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes der beiden Teile einschließlich der Durchfuhrgüter werden im Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung und die gleichen Rechte und Vorteile genießen, die den Angehörigen, den Erzeugnissen und Waren der meistbegünstigten Nationen zukommen.