Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,
Vertrag – Polen
Artikel 22
01.04.2005
39/03 Doppelbesteuerung
20.12.2018
20003964
NOR40063119