Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20003964

Dokumentnummer

NOR40063119