Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Polen)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2005,
Vertrag – Polen
Artikel 13
01.04.2005
39/03 Doppelbesteuerung
20.12.2018
20003964
NOR40063110