Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 4

Inkrafttretensdatum

30.04.1972

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang römisch fünf
Prüfverfahren

  1. Ziffer römisch fünf
    1 Der Antragsteller muß für die Genehmigung zehn Muster einreichen.
  2. Ziffer römisch fünf
    2 Nach Prüfung nach den Allgemeinen Bestimmungen (Absatz 6 der Regelung) und den Vorschriften über Form und Abmessungen (Anhang römisch sechs) sind die zehn Muster einer Prüfung der Farbmerkmale (Anhang römisch sieben) und der Prüfung der lichttechnischen Werte (Anhang römisch acht) für einen Beobachtungswinkel von 20' und einen Beleuchtungswinkel römisch fünf = H = 0° oder, sofern erforderlich, in einer Stellung nach Anhang römisch acht, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1, zu unterziehen. Die beiden Rückstrahler, die die geringsten und die höchsten Werte ergeben haben, sind dann vollständig nach den Vorschriften des Anhangs römisch acht, Absatz 3, zu prüfen. Nach Unterabsatz 5.1 der Regelung sind diese beiden Muster von der Prüfstelle für etwaige Nachprüfungen aufzubewahren. Die acht übrigen Muster sind in vier Gruppen zu je zwei Stück aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Gruppe
      • Strichaufzählung
        Diese beiden Muster sind nacheinander den Prüfungen auf Wasserdichtheit (Anhang römisch neun, Absatz 1) und, wenn die Prüfung positiv ausfällt, anschließend den Prüfungen auf Beständigkeit gegen Kraftstoffe und Schmieröle (Anhang römisch neun, Absätze 3 und 4) zu unterziehen.
    2. Ziffer 2
      Gruppe
      • Strichaufzählung
        Diese beiden Muster sind – sofern erforderlich – der Korrosionsprüfung (Anhang römisch neun, Absatz 2) und anschließend der Prüfung auf Beständigkeit der Rückseite (Anhang römisch neun, Absatz 5) zu unterwerfen. Dann sind diese beiden Muster auf Wärmebeständigkeit (Anhang römisch elf) zu prüfen.
    3. Ziffer 3
      Gruppe
      • Strichaufzählung
        Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften (Anhang römisch zehn) zu unterwerfen.
    4. Ziffer 4
      Gruppe
      • Strichaufzählung
        Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Farbbeständigkeit (Anhang römisch zwölf) zu unterwerfen.
  3. Ziffer römisch fünf
    3 Die Rückstrahler der verschiedenen Gruppen müssen nach Abschluß der vorstehenden Prüfungen
    1. 3 Punkt eins
      eine Farbe haben, die den Vorschriften des Anhangs römisch sieben genügt. Die Prüfung erfolgt nach einem qualitativen Verfahren, dessen Ergebnis im Zweifelsfall durch ein quantitatives Verfahren zu bestätigen ist;
    2. 3 Punkt 2
      einen Rückstrahlwert haben, der den Vorschriften des Anhangs römisch acht genügt, wobei jedoch nach der Prüfung außerdem mindestens 60 % des Ursprungswertes bei dem gleichen Muster erreicht werden müssen. Die Prüfung erfolgt nur unter einem Beobachtungswinkel von 20' und für einen Beleuchtungswinkel römisch fünf = H = 0° oder – falls erforderlich – in einer Stellung nach Anhang römisch acht, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062970