2 Nach Prüfung nach den Allgemeinen Bestimmungen (Absatz 6 der Regelung) und den Vorschriften über Form und Abmessungen (Anhang VI) sind die zehn Muster einer Prüfung der Farbmerkmale (Anhang VII) und der Prüfung der lichttechnischen Werte (Anhang VIII) für einen Beobachtungswinkel von 20' und einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, sofern erforderlich, in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1, zu unterziehen. Die beiden Rückstrahler, die die geringsten und die höchsten Werte ergeben haben, sind dann vollständig nach den Vorschriften des Anhangs VIII, Absatz 3, zu prüfen. Nach Unterabsatz 5.1 der Regelung sind diese beiden Muster von der Prüfstelle für etwaige Nachprüfungen aufzubewahren. Die acht übrigen Muster sind in vier Gruppen zu je zwei Stück aufzuteilen:2 Nach Prüfung nach den Allgemeinen Bestimmungen (Absatz 6 der Regelung) und den Vorschriften über Form und Abmessungen (Anhang römisch sechs) sind die zehn Muster einer Prüfung der Farbmerkmale (Anhang römisch sieben) und der Prüfung der lichttechnischen Werte (Anhang römisch acht) für einen Beobachtungswinkel von 20' und einen Beleuchtungswinkel römisch fünf = H = 0° oder, sofern erforderlich, in einer Stellung nach Anhang römisch acht, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1, zu unterziehen. Die beiden Rückstrahler, die die geringsten und die höchsten Werte ergeben haben, sind dann vollständig nach den Vorschriften des Anhangs römisch acht, Absatz 3, zu prüfen. Nach Unterabsatz 5.1 der Regelung sind diese beiden Muster von der Prüfstelle für etwaige Nachprüfungen aufzubewahren. Die acht übrigen Muster sind in vier Gruppen zu je zwei Stück aufzuteilen:
Gruppe
Diese beiden Muster sind nacheinander den Prüfungen auf Wasserdichtheit (Anhang IX, Absatz 1) und, wenn die Prüfung positiv ausfällt, anschließend den Prüfungen auf Beständigkeit gegen Kraftstoffe und Schmieröle (Anhang IX, Absätze 3 und 4) zu unterziehen.Diese beiden Muster sind nacheinander den Prüfungen auf Wasserdichtheit (Anhang römisch neun, Absatz 1) und, wenn die Prüfung positiv ausfällt, anschließend den Prüfungen auf Beständigkeit gegen Kraftstoffe und Schmieröle (Anhang römisch neun, Absätze 3 und 4) zu unterziehen.
Gruppe
Diese beiden Muster sind – sofern erforderlich – der Korrosionsprüfung (Anhang IX, Absatz 2) und anschließend der Prüfung auf Beständigkeit der Rückseite (Anhang IX, Absatz 5) zu unterwerfen. Dann sind diese beiden Muster auf Wärmebeständigkeit (Anhang XI) zu prüfen.Diese beiden Muster sind – sofern erforderlich – der Korrosionsprüfung (Anhang römisch neun, Absatz 2) und anschließend der Prüfung auf Beständigkeit der Rückseite (Anhang römisch neun, Absatz 5) zu unterwerfen. Dann sind diese beiden Muster auf Wärmebeständigkeit (Anhang römisch elf) zu prüfen.
Gruppe
Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften (Anhang X) zu unterwerfen.Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften (Anhang römisch zehn) zu unterwerfen.
Gruppe
Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Farbbeständigkeit (Anhang XII) zu unterwerfen.Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Farbbeständigkeit (Anhang römisch zwölf) zu unterwerfen.