Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 2

Inkrafttretensdatum

30.04.1972

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang römisch drei
Prüfzeichen

Das Prüfzeichen ist in der Nähe des Kreises anzubringen, der den Buchstaben „E“ umschließt, und zwar in beliebiger Lage zu diesem Kreis. Die Zahlen, aus denen das Prüfzeichen besteht, müssen in ihrer Lage dem Buchstaben „E“ entsprechen. Die römischen Zahlen, welche die Klassen angeben, müssen gegenüber der Prüfnummer angeordnet sein. Die zuständigen Behörden sollen als Prüfnummern die Zahlen 1, 11 und 111 nicht zuteilen, da diese Zahlen mit den Zeichen der Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei verwechselt werden können.

Anmerkung: Die folgenden Zeichnungen stellen verschiedene Ausführungsmöglichkeiten dar und dienen als Beispiele.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062968