Absatz einsJeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, daß er sich an die Absätze 2 bis 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, an diese Absätze nicht gebunden.