Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55,

Inkrafttretensdatum

20.03.1978

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 55

Außerkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Abkommens während zwölf aufeinander folgende Monate weniger als fünf, so tritt dieses Abkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062910