Absatz einsAlle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
- Litera adurch Unterzeichnung ohne Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt;
- Litera bdurch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer Unterzeichnung mit Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsvorbehalt oder
- Litera cdurch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.