zur Entrichtung der Beträge die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 gefordert werden, und
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Artikel 44,
20.03.1978
39/04 Zollabkommen
Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel
21.02.2023
10004271
NOR40062899