Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44,

Inkrafttretensdatum

20.03.1978

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel VI
VERSCHIEDENES

Artikel 44

Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel

  1. Litera a
    zur Entrichtung der Beträge die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 gefordert werden, und
  2. Litera b
    zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062899