Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Artikel 41,
20.03.1978
39/04 Zollabkommen
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verlorengegangen sind oder daß sie auf Grund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.
21.02.2023
10004271
NOR40062895