Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38,

Inkrafttretensdatum

17.02.1999

Außerkrafttretensdatum

02.02.2019

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 38

  1. Absatz einsJede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschließen.
  2. Absatz 2Dieser Ausschluß ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062892