Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Artikel 33,
20.03.1978
39/04 Zollabkommen
Das Abgangszollamt kann verlangen, daß Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblattes an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
21.02.2023
10004271
NOR40062887