Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Artikel 21,
20.03.1978
39/04 Zollabkommen
Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.
21.02.2023
10004271
NOR40062875