Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
BGBl. Nr. 112/1978
Vertrag – Multilateral
Art. 20
20.03.1978
39/04 Zollabkommen
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festzusetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.
21.02.2023
10004271
NOR40062874